BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über SpezialmissionenArt. 23

Art. 23Räumlichkeiten und Unterkünfte

In Kraft seit 21. Juni 1985
Up-to-date

Der Empfangsstaat hat die Spezialmission auf deren Ersuchen bei der Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten sowie geeigneter Unterkünfte für ihre Mitglieder zu unterstützen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden