(1) Das Oberhaupt des Entsendestaates genießt als Leiter einer Spezialmission im Empfangsstaat und in dritten Staaten die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die vom Völkerrecht Staatsoberhäuptern bei offiziellen Besuchen zugestanden werden.
(2) Der Regierungschef, der Minister für Auswärtige Angelegenheiten und andere Persönlichkeiten hohen Ranges genießen, wenn sie an einer Spezialmission des Entsendestaates teilnehmen, im Empfangsstaat und in dritten Staaten zusätzlich zu den ihnen durch dieses Übereinkommen eingeräumten Begünstigungen die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die ihnen vom Völkerrecht zugestanden werden.
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