(1) Spezialmissionen sind berechtigt, die Flagge und das Hoheitszeichen des Entsendestaates an den von der Mission benützten Räumlichkeiten und bei Dienstfahrten an ihren Beförderungsmitteln zu führen.
(2) Bei der Ausübung des auf Grund dieses Artikels eingeräumten Rechtes ist den Gesetzen, Vorschriften und Gebräuchen des Empfangsstaates Rechnung zu tragen.
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