(1) Spezialmissionen von zwei oder mehreren Staaten dürfen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates nur nach Einholung der ausdrücklichen Zustimmung dieses Staates zusammentreffen, und dieser ist berechtigt, die Zustimmung zu widerrufen.
(2) Der dritte Staat kann bei Erteilung seiner Zustimmung Bedingungen stellen, die von den Entsendestaaten einzuhalten sind.
(3) Der dritte Staat übernimmt gegenüber den Entsendestaaten die Rechte und Pflichten eines Empfangsstaates in dem bei Erteilung seiner Zustimmung angegebenen Ausmaß.
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