(1) Spezialmissionen haben ihren Sitz an dem von den betreffenden Staaten vereinbarten Ort.
(2) Mangels einer Vereinbarung hat die Spezialmission ihren Sitz an dem Ort, an dem sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates befindet.
(3) Übt die Spezialmission ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten aus, dann können die betreffenden Staaten vereinbaren, daß sie mehrere Sitze hat, unter denen sie einen als Hauptsitz auswählen können.
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