Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
a) „Spezialmission“ eine einen Staat vertretende zeitweilige Mission, die von diesem Staat in einen anderen Staat mit Zustimmung desselben entsandt wird, um mit ihm bestimmte Fragen zu behandeln oder in bezug auf ihn eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen;
b) „ständige diplomatische Mission“ eine diplomatische Mission im Sinn des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen;
c) „konsularische Vertretung“ jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
d) „Leiter einer Spezialmission“ die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
e) „Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission“ jede Person, der der Entsendestaat diese Eigenschaft verliehen hat;
f) „Mitglieder der Spezialmission“ den Leiter der Spezialmission, die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder des Personals der Spezialmission;
g) „Mitglieder des Personals der Spezialmission“ die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Spezialmission;
h) „Mitglieder des diplomatischen Personals“ die Mitglieder des Personals der Spezialmission, die für die Zwecke der Spezialmission Diplomatenstatus besitzen;
i) „Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals“ die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Spezialmission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
j) „Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals“ die Mitglieder des Personals der Spezialmission, die von ihr als Haushaltskräfte oder für ähnliche Arbeiten beschäftigt werden;
k) „Privates Personal“ Personen, die ausschließlich in den privaten Diensten der Mitglieder der Spezialmission beschäftigt werden.
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