Amtssitz - Organisation der Erdölexportierenden Länder (OPEC)
Vorwort
Art. 1
ORGANIZATION
OF THE PETROLEUM EXPORTING COUNTRIES
OBERE DONAUSTRASSE 93
1020 VIENNA II. AUSTRIA
Wien, am 8. Feber 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich vorzuschlagen, daß das Abkommen zwischen der Organisation der erdölexportierenden Länder (im folgenden,,OPEC” genannt) und der Republik Österreich über den Amtssitz der OPEC (im folgenden,,Amtssitzabkommen” genannt) wie folgt geändert und ergänzt wird:
I. Art. 22 lit. i (ii) des Amtssitzabkommens hat zu lauten:
,,Alle vier Jahre einen Kraftwagen”.
II. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens werden folgende zusätzliche Privilegien an die Angestellten der OPEC und an ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, eingeräumt:
1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts fallen.
2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Angestellten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht.
III. Sofern und insoweit die Republik Österreich mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen des Amtssitzabkommens, dann dehnt die Republik Österreich diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf die OPEC aus.
Sollte die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Fadhil J. Al-Chalabi (Dr.)
Art. 1
Deputy Secretary General
Acting for the Secretary General
Seiner Exellenz
Leopold Gratz
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Art. 1
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 8. Feber 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 8. Feber 1985 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Leopold Gratz m. p.
Art. 1
Seiner Exzellenz
Dr. Fadhil J. Al-Chalabi
Stellvertretender Generalsekretär
der Organisation erdölexportierender
Länder