(1) Die Vertragsstaaten können vorbehaltlich dieses Übereinkommens ihre Tätigkeiten zur Erforschung und Nutzung des Mondes überall auf oder unter seiner Oberfläche ausüben.
(2) Zu diesem Zweck können die Vertragsstaaten insbesondere
a) ihre Weltraumgegenstände auf dem Mond landen und vom Mond starten;
b) ihre Besatzungen, Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen überall auf oder unter die Oberfläche des Mondes verbringen.
Besatzungen, Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen können auf oder unter der Oberfläche des Mondes sich frei bewegen oder frei bewegt werden.
(3) Die Tätigkeit der Vertragsstaaten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten auf dem Mond nicht stören. Besteht die Gefahr einer Störung, so nehmen die betroffenen Vertragsstaaten nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 Konsultationen auf.
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