(1) Bei der Erforschung und Nutzung des Mondes treffen die Vertragsstaaten Maßnahmen, um zu verhindern, daß das bestehende Umweltgleichgewicht durch das Herbeiführen nachteiliger Veränderungen dieser Umwelt, ihre gefährliche Verseuchung durch das Einbringen umweltfremder Stoffe oder auf andere Weise gestört wird. Die Vertragsstaaten treffen ferner Maßnahmen, um zu verhindern, daß die irdische Umwelt durch das Einbringen außerirdischer Stoffe oder auf andere Weise geschädigt wird.
(2) Die Vertragsstaaten unterrichten den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die von ihnen nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen und teilen ihm ferner, soweit dies irgend möglich ist, im voraus jede von ihnen beabsichtigte Lagerung radioaktiver Stoffe auf dem Mond sowie den Zweck dieser Lagerung mit.
(3) Die Vertragsstaaten unterrichten die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär über Gebiete des Mondes von besonderem wissenschaftlichen Interesse, damit unbeschadet der Rechte anderer Vertragsstaaten geprüft werden kann, ob diese Gebiete als internationale wissenschaftliche Schutzgebiete bezeichnet werden können, für die in Konsultation mit den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen besondere Schutzvorkehrungen zu vereinbaren sind.
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