Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Jedoch beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer, nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des Übereinkommens ein. Eine Überprüfungskonferenz prüft auch die Frage der Durchführung des Artikels 11 Absatz 5 auf der Grundlage des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Grundsatzes und insbesondere unter Berücksichtigung aller einschlägigen technischen Entwicklungen.
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