(1) Jeder Vertragsstaat kann sich vergewissern, daß die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten bei der Erforschung und Nutzung des Mondes mit diesem Übereinkommen vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind alle Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen auf dem Mond anderen Vertragsstaaten zugänglich. Die Vertragsstaaten melden einen geplanten Besuch so rechtzeitig an, daß geeignete Konsultationen stattfinden und größtmögliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden können, um in der zu besuchenden Anlage die Sicherheit zu gewährleisten und eine Störung des normalen Betriebs zu vermeiden. Bei der Anwendung dieses Artikels kann ein Vertragsstaat für sich allein oder mit voller oder teilweiser Unterstützung eines anderen Vertragsstaats oder durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit der Satzung handeln.
(2) Hat ein Vertragsstaat Grund zu der Annahme, daß ein anderer Vertragsstaat die ihm auf Grund dieses Übereinkommens obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt oder die dem erstgenannten Staat nach diesem Übereinkommen zustehenden Rechte beeinträchtigt, so kann er Konsultationen mit diesem anderen Vertragsstaat verlangen. Ein Vertragsstaat, der ein solches Ersuchen erhält, nimmt unverzüglich derartige Konsultationen auf. Jeder andere Vertragsstaat hat auf Verlangen ein Recht auf Teilnahme an den Konsultationen. Jeder an den Konsultationen teilnehmende Vertragsstaat bemüht sich um eine für alle Beteiligten annehmbare Lösung der Streitfrage, wobei er die Rechte und Interessen aller Vertragsstaaten berücksichtigt. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird über die Ergebnisse der Konsultationen unterrichtet; er übermittelt die Informationen allen betroffenen Vertragsstaaten.
(3) Führen die Konsultationen nicht zu einer für alle Beteiligten annehmbaren Regelung, welche die Rechte und Interessen aller Vertragsstaaten gebührend berücksichtigt, so treffen die betroffenen Parteien alle erforderlichen Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl, die den Umständen und der Art der Streitigkeit angemessen sind. Treten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Konsultationen Schwierigkeiten auf oder führen die Konsultationen nicht zu einer für alle Beteiligten annehmbaren Regelung, so kann jeder Vertragsstaat den Generalsekretär um Mitwirkung bei der Lösung der Streitfrage ersuchen. Unterhält ein Vertragsstaat keine diplomatischen Beziehungen zu einem anderen betroffenen Vertragsstaat, so nimmt er an diesen Konsultationen nach eigener Wahl entweder selbst oder durch einen anderen Vertragsstaat oder den Generalsekretär als Vermittler teil.
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