BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen HimmelskörpernArt. 13

Art. 13Artikel 13

In Kraft seit 11. Juli 1984
Up-to-date

Erhält ein Vertragsstaat Kenntnis von der Bruchlandung, Notlandung oder sonstigen unbeabsichtigten Landung eines nicht von ihm gestarteten Weltraumgegenstands oder von dessen Bestandteilen auf dem Mond, so unterrichtet er umgehend den Vertragsstaat, der den Start durchgeführt hat, und den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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