(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Mond finden auch auf andere Himmelskörper innerhalb des Sonnensystems mit Ausnahme der Erde Anwendung, sofern nicht in bezug auf einen dieser Himmelskörper besondere Rechtsnormen in Kraft treten.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt jede Bezugnahme auf den Mond Umlaufbahnen um den Mond sowie andere Flugbahnen zum Mond oder um den Mond.
(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf außerirdische Stoffe, die auf natürliche Weise zur Erdoberfläche gelangen.
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