(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg einander über den Abschluß des jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahrens für das Inkrafttreten des Abkommens informiert haben.
(2) Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der vertragsschließenden Teile dieses Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
(3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Artikel 3, 4 und 5 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft. Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten nicht berührt.
Geschehen in Wien am 8. September 1983 in zwei Urschriften in französischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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