Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und der rwandesischen Regierung in Angriff genommen werden, nach Rwanda eingeführt werden, sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen Abgaben befreit, mit Ausnahme der Entgeltszahlungen für im Zusammenhang mit der Einfuhrabwicklung erbrachte Dienstleistungen.
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