Für die im Rahmen dieses Abkommens entsandten österreichischen Fachkräfte wird die rwandesische Seite folgende Leistungen erbringen:
1. Kosten für Dienstreisen der österreichischen Fachkräfte innerhalb Rwandas im Auftrag oder mit Zustimmung einer rwandesischen Behörde, entsprechend den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3;
2. allfällige Transportkosten innerhalb Rwandas für Ausrüstungsgegenstände, die zum beruflichen Gebrauch der österreichischen Fachkräfte im Zusammenhang mit der Durchführung von Kooperationsprojekten bestimmt sind;
3. ungehinderte, von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben befreite Einfuhr und Wiederausfuhr des Übersiedlungsgutes, der zum persönlichen Gebrauch bestimmten Effekten der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien, sowie der beruflichen Ausrüstung;
4. Steuerbefreiung für alle Bezüge der österreichischen Fachkräfte, die sie von österreichischer Seite erhalten, sowie für ihr persönliches Eigentum, sofern es nicht mit einer auf persönlichen Gewinn gerichteten beruflichen oder kommerziellen Tätigkeit im Zusammenhang steht;
5. zoll- und abgabenfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges pro Familie einer österreichischen Fachkraft zum persönlichen Gebrauch. Diese Berechtigung ist 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft nach Rwanda gültig und kann nach einem Zeitraum von 2 Jahren erneuert werden;
6. die gemäß Ziffern 3 und 5 nach Rwanda eingeführten Gegenstände dürfen in Rwanda nicht verkauft werden, es sei denn, sie werden den allgemeinen Zollbestimmungen unterworfen;
7. Ausstellung von Ausweisdokumenten für die österreichischen Fachkräfte, welche ihnen den besonderen Schutz und die Unterstützung durch die rwandesischen Behörden bei der Ausübung ihrer Einsatztätigkeit zusichern;
8. Ermöglichung der ungehinderten Bewegungsfreiheit auf rwandesischem Staatsgebiet für die österreichischen Fachkräfte und deren Familien;
9. Die rwandesische Seite kommt für die medizinische Versorgung der österreichischen Fachkräfte und deren Familien in demselben Ausmaß auf, wie sie anderen ausländischen Fachkräften in Rwanda zuteil wird;
10. Das Ausmaß des Urlaubs der österreichischen Fachkräfte wird von der österreichischen Seite festgelegt und der rwandesischen Seite mitgeteilt. Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich nach 11 Monaten Einsatzzeit und im Ausmaß von 1 Monat pro Einsatzjahr, sofern die gesonderten Vereinbarungen gemäß Artikel 1 nichts anderes bestimmen;
11. Im Falle einer nationalen oder internationalen Konfliktsituation wird die rwandesische Seite den österreichischen Fachkräften und deren Familien die sofortige Rückkehr nach Österreich ermöglichen;
12. Die Regierung der Republik Rwanda verpflichtet sich, die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich des Schutzes und ihrer Vorrechte den Fachkräften jedes anderen Landes gleichzuhalten, das mit der Republik Rwanda ein Kooperationsabkommen abgeschlossen hat.
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