(1) Die österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Rwanda keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben, sich an die Gesetze Rwandas zu halten und sich insbesondere politischer Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Rwandas betreffen, zu enthalten.
(2) Die Funktion der Fachkraft im jeweiligen Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu regeln.
(3) Die vertragsschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion, die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen. Die rwandesische Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern die österreichische Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.
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