Vorwort
Art. 1
01.06.1983
Artikel I
Die in den diesem Abkommen beigeschlossenen Karten aufgezeigten Bereiche stellen den ständigen Amtssitz des Fonds gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 lit. m des Amtssitzabkommens dar.
Art. 2
01.06.1983
Artikel II
Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Regierung und des Fonds dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 13. April 1983 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
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