BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen GebietskörperschaftenArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 19. Januar 1983
Up-to-date

1. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Europarats alle geeigneten Informationen über die in Artikel 3 vorgesehenen Vereinbarungen.

2. Jeder Vorschlag einer oder mehrerer Vertragsparteien zur Ergänzung oder Weiterentwicklung des Übereinkommens und der Mustervereinbarungen wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt. Dieser legt ihn dem Ministerkomitee des Europarats vor, das über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet.

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