BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen GebietskörperschaftenArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 19. Januar 1983
Up-to-date

Jede Vertragspartei bemüht sich um die Lösung aller rechtlichen, administrativen oder technischen Schwierigkeiten, welche die Entwicklung und den reibungslosen Ablauf der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit behindern können, und stimmt sich soweit nötig mit der oder den anderen beteiligten Vertragsparteien ab.

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