1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.
2. Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Verwahrer alle Staaten
a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens nach Artikel 3;
b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen nach Artikel 4;
c) von jeder Notifikation der Zustimmung, durch dazugehörige Protokolle gebunden zu sein, nach Artikel 4;
d) von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und jedes der dazugehörigen Protokolle nach Artikel 5 und
e) von jeder Kündigungsnotifikation, die nach Artikel 9 eingegangen ist, sowie vom Tag ihres Wirksamwerdens.
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