1. Der Generalsekretär wird mit dem Zentrum unter der Voraussetzung, daß die nötigen Mittel vorhanden sind, durch die Bereitstellung folgender Unterstützung zusammenarbeiten:
a) Die Dienste eines Verbindungsbeamten und andere Beratung durch Angehörige des UN- Sekretariates;
b) Ernennung von Lehr- und Forschungspersonal auf kurzfristiger Basis;
c) Die Reisekosten der nicht-österreichischen Mitglieder des Kuratoriums, die an Tagungen des Zentrums teilnehmen, sowie für nicht-österreichische Spezialisten, die dem Zentrum kurzfristig zugeteilt werden, vorausgesetzt, daß diese Aufgaben nicht durch den UN-Fonds für europäische soziale Entwicklung gedeckt sind.
2. Die Vereinten Nationen werden andere Regierungen ermutigen, am Betrieb des Zentrums in Übereinstimmung mit nachstehendem Artikel VI teilzunehmen.
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