(1) Wer als außer Gefecht befindlich erkannt wird oder unter den gegebenen Umständen als solcher erkannt werden sollte, darf nicht angegriffen werden.
(2) Außer Gefecht befindlich ist
a) wer sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befindet,
b) wer unmißverständlich seine Absicht bekundet, sich zu ergeben, oder
c) wer bewußtlos oder anderweitig durch Verwundung oder Krankheit kampfunfähig und daher nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen,
sofern er in allen diesen Fällen jede feindselige Handlung unterläßt und nicht zu entkommen versucht.
(3) Sind Personen, die Anspruch auf Schutz als Kriegsgefangene haben, unter ungewöhnlichen Kampfbedingungen, die ihre Wegschaffung nach Teil III Abschnitt I des III. Abkommens nicht zulassen, in die Gewalt einer gegnerischen Partei geraten, so werden sie freigelassen, und es werden alle praktisch möglichen Vorkehrungen für ihre Sicherheit getroffen.
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