Der Verwahrer unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,
a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 93 und 94,
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 95,
c) von den nach den Artikeln 84, 90 und 97 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen,
d) von den nach Artikel 96 Absatz 3 eingegangenen Erklärungen, die auf schnellstem Weg übermittelt werden, und
e) von den Kündigungen nach Artikel 99.
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