(1) Der in Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls vorgesehene Ausweis für das ständige zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal soll
a) mit dem Schutzzeichen versehen sein und Taschenformat haben;
b) so haltbar wie möglich sein;
c) in der Landes- oder Amtssprache abgefaßt sein (zusätzlich können auch andere Sprachen verwendet werden);
d) Namen und Geburtsdatum des Inhabers (oder, falls dieses nicht bekannt ist, sein Alter im Zeitpunkt der Ausstellung) sowie gegebenenfalls seine Kennummer angeben;
e) angeben, in welcher Eigenschaft der Inhaber Anspruch auf den Schutz der Abkommen und des Protokolls hat;
f) mit dem Lichtbild des Inhabers sowie mit seiner Unterschrift oder seinem Daumenabdruck oder mit beidem versehen sein;
g) den Stempel und die Unterschrift der zuständigen Behörde tragen;
h) sein Ausstellungs- und Verfallsdatum angeben.
(2) Der Ausweis ist im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei einheitlich und für alle am Konflikt beteiligten Parteien soweit wie möglich gleichartig. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das einsprachige Muster in Abbildung 1 halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten übermitteln sie einander ein Exemplar des von ihnen verwendeten Ausweises, wenn dieser von dem Muster in Abbildung 1 abweicht. Der Ausweis wird nach Möglichkeit in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen eines von der ausstellenden Behörde aufbewahrt wird; diese soll für die Kontrolle der von ihr ausgestellten Ausweise sorgen.
(3) Die Ausweise dürfen dem ständigen zivilen Sanitäts- und Seelsorgepersonal in keinem Fall abgenommen werden. Bei Verlust eines Ausweises hat der Inhaber Anspruch auf die Ausfertigung eines neuen Ausweises.
(1) Der Ausweis für das nichtständige zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal soll dem in Artikel 1 dieser Vorschriften vorgesehenen Ausweis nach Möglichkeit entsprechen. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das Muster in Abbildung 1 halten.
(2) Verhindern die Umstände, daß dem nichtständigen zivilen Sanitäts- und Seelsorgepersonal Ausweise ausgestellt werden, die dem in Artikel 1 dieser Vorschriften beschriebenen Ausweis entsprechen, so kann dieses Personal eine von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung erhalten, die bestätigt, daß der Inhaber dem nichtständigen Personal zugewiesen wurde; nach Möglichkeit ist die Dauer der Zuteilung und die Berechtigung des Inhabers zum Tragen des Schutzzeichens anzugeben. Die Bescheinigung soll Name und Geburtsdatum des Inhabers (oder, falls dieses nicht bekannt ist, sein Alter im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung), seine Dienststellung sowie gegebenenfalls seine Kennummer angeben. Sie muß mit seiner Unterschrift oder seinem Daumenabdruck oder mit beidem versehen sein.
(1) Das Schutzzeichen (rot auf weißem Grund) muß eine den Umständen angemessene Größe besitzen. Bezüglich der Form des Kreuzes, des Halbmonds oder des Löwen mit Sonne können sich die Hohen Vertragsparteien an die Muster in Abbildung 2 halten.
(2) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Schutzzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden; es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht.
(1) Das Schutzzeichen wird nach Möglichkeit auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, die möglichst nach allen Seiten und möglichst weithin sichtbar sind.
(2) Vorbehaltlich der Anweisungen der zuständigen Behörde hat das im Kampfgebiet tätige Sanitäts- und Seelsorgepersonal nach Möglichkeit eine mit dem Schutzzeichen versehene Kopfbedeckung und Kleidung zu tragen.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 6 dieser Vorschriften dürfen die in diesem Kapitel zur ausschließlichen Verwendung durch Sanitätseinheiten und -transportmittel bestimmten Signale nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Verwendung aller in diesem Kapitel genannten Signale ist freigestellt.
(2) Nichtständige Sanitätsluftfahrzeuge, die aus Zeitmangel oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht mit dem Schutzzeichen versehen werden können, dürfen die in diesem Kapitel zugelassenen Erkennungssignale verwenden. Die beste Methode zur zuverlässigen Kennzeichnung und Erkennung von Sanitätsluftfahrzeugen ist jedoch die Verwendung eines optisch wahrnehmbaren Signals, nämlich entweder des Schutzzeichens oder des in Artikel 6 bezeichneten Lichtsignals oder beider, in Verbindung mit den übrigen in den Artikeln 7 und 8 dieser Vorschriften genannten Signalen.
(1) Das Lichtsignal besteht aus einem blauen Blinklicht und dient zur Kenntlichmachung von Sanitätsluftfahrzeugen. Dieses Signal darf von keinem anderen Luftfahrzeug verwendet werden. Die empfohlene blaue Farbe wird mit Hilfe folgender Farbwertanteile hergestellt:
Das blaue Blinklicht soll sechzig bis hundert Lichtblitze in der Minute ausstrahlen.
(2) Sanitätsluftfahrzeuge sollen mit solchen Lichtern ausgerüstet sein, die das Lichtsignal möglichst nach allen Seiten hin sichtbar werden lassen.
(3) Wurde zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien keine besondere Vereinbarung getroffen, wonach blaue Blinklichter nur zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen Sanitätswasserfahrzeugen verwendet werden dürfen, so ist die Verwendung dieser Signale durch andere Fahrzeuge oder Schiffe nicht verboten.
(1) Das Funksignal besteht aus einem Funkspruch oder Funktelegramm, dem ein von einer weltweiten Funkverwaltungskonferenz der Internationalen Fernmeldeunion festgelegtes und gebilligtes besonderes Prioritätssignal vorangeht. Es ist dreimal vor dem Rufzeichen des betreffenden Sanitätstransports zu senden. Der Spruch ist in englischer Sprache in angemessenen Zeitabständen auf einer oder mehreren der nach Absatz 3 festgelegten Frequenzen durchzugeben. Das Prioritätssignal darf nur von Sanitätseinheiten und -transportmitteln verwendet werden.
(2) Der Funkspruch, dem das besondere Prioritätssignal nach Absatz 1 vorangeht, umfaßt folgende Angaben:
a) Rufzeichen des Sanitätstransportmittels;
b) Standort des Sanitätstransportmittels;
c) Anzahl und Art der Sanitätstransportmittel;
d) vorgesehener Weg;
e) voraussichtliche Fahr- oder Flugzeit bzw. Abfahrts- oder Abflugs- und Ankunftszeit;
f) sonstige Angaben, wie Flughöhe, Funkwachfrequenz, vereinbarte Sprachen sowie Modus und Codes der Rundsicht-Sekundärradarsysteme.
(3) Um den Nachrichtenverkehr nach den Absätzen 1 und 2 sowie den in den Artikeln 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 des Protokolls erwähnten Nachrichtenverkehr zu erleichtern, können die Hohen Vertragsparteien oder einzelne oder alle an einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam oder einzeln die inländischen Frequenzen, die sie für diesen Nachrichtenverkehr wählen, nach dem Frequenzbereichsplan, der in den Vollzugsordnungen für den Funkdienst in der Anlage zum Internationalen Fernmeldevertrag enthalten ist, festlegen und veröffentlichen. Diese Frequenzen werden der Internationalen Fernmeldeunion nach dem von einer weltweiten Funkverwaltungskonferenz gebilligten Verfahren notifiziert.
(1) Das Rundsicht-Sekundärradarsystem (SSR), das in der jeweils gültigen Anlage 10 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt im einzelnen angegeben ist, kann verwendet werden, um den Kurs eines Sanitätsluftfahrzeuges festzustellen und zu verfolgen. Modus und Code des zur alleinigen Benutzung durch Sanitätsluftfahrzeuge bestimmten SSR-Systems werden von den Hohen Vertragsparteien oder einzelnen oder allen an einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam oder einzeln in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu empfehlenden Verfahren festgelegt.
(2) Die an einem Konflikt beteiligten Parteien können durch besondere Vereinbarung ein von ihnen anzuwendendes ähnliches elektronisches System zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen Sanitätswasserfahrzeugen festlegen.
Das Prioritätssignal nach Artikel 7 dieser Vorschriften kann bei Anwendung der nach den Artikeln 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 des Protokolls durchgeführten Verfahren vor dem entsprechenden Funkverkehr der Sanitätseinheiten und -transportmittel gesendet werden.
Sanitätseinheiten und -transportmittel können auch die von der Internationalen Fernmeldeunion, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation festgelegten Codes und Signale benutzen. Diese Codes und Signale sind nach Maßgabe der von diesen Organisationen festgelegten Normen, Praktiken und Verfahren zu benutzen.
Ist kein zweiseitiger Funkverkehr möglich, so können die Signale verwendet werden, die in dem von der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation angenommenen Internationalen Signalbuch oder in der jeweils gültigen einschlägigen Anlage des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehen sind.
Die Vereinbarungen und Mitteilungen über Flugpläne nach Artikel 29 des Protokolls sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten Verfahren abzufassen.
Wird ein Luftfahrzeug eingesetzt, um ein im Flug befindliches Sanitätsluftfahrzeug zu identifizieren oder in Anwendung der Artikel 30 und 31 des Protokolls zur Landung aufzufordern, so sollen die in der jeweils gültigen Anlage 2 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vorgeschriebenen Standardverfahren für die Ansteuerung nach Sicht und Funkanweisungen von dem ansteuernden Luftfahrzeug und dem Sanitätsluftfahrzeug benutzt werden.
(1) Der Ausweis des in Artikel 66 Absatz 3 des Protokolls bezeichneten Zivilschutzpersonals richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 1 dieser Vorschriften.
(2) Der Ausweis des Zivilschutzpersonals kann dem Muster in Abbildung 3 entsprechen.
(3) Ist das Zivilschutzpersonal befugt, leichte Handfeuerwaffen zu tragen, so soll dies auf dem Ausweis vermerkt werden.
(1) Das in Artikel 66 Absatz 4 des Protokolls vorgesehene internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes ist ein gleichseitiges blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund. Es entspricht dem Muster in Abbildung 4:
(2) Es wird empfohlen
a) daß, wenn sich das blaue Dreieck auf einer Fahne, einer Armbinde oder einer Brust- bzw. Rückenmarkierung befindet, diese den orangefarbenen Grund bilden,
b) daß eine Spitze des Dreiecks senkrecht nach oben zeigt,
c) daß keine Spitze des Dreiecks bis zum Rand des orangefarbenen Grundes reicht.
(3) Das internationale Schutzzeichen muß eine den Umständen angemessene Größe besitzen. Das Zeichen wird nach Möglichkeit auf einer glatte Fläche oder auf Fahnen angebracht, die nach möglichst allen Seiten und möglichst weithin sichtbar sind. Vorbehaltlich der Anweisungen der zuständigen Behörde hat das Zivilschutzpersonal nach Möglichkeit eine mit dem internationalen Schutzzeichen versehene Kopfbedeckung und Kleidung zu tragen. Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Zeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden; es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht.
(1) Das in Artikel 56 Absatz 7 des Protokolls vorgesehene internationale besondere Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, besteht aus einer Gruppe von drei gleich großen, in einer Linie angeordneten, leuchtend orangefarbenen Kreisen, wobei gemäß Abbildung 5 der Abstand zwischen den Kreisen dem Radius entspricht.
(2) Das Kennzeichen muß eine den Umständen angemessene Größe besitzen. Wird das Kennzeichen auf einer großen Fläche angebracht, so kann es so oft wiederholt werden, wie es den Umständen angemessen ist. Es wird nach Möglichkeit auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, um möglichst allen Seiten und möglichst weithin sichtbar zu sein.
(3) Auf einer Fahne entspricht der Abstand zwischen dem äußeren Rand des Zeichens und den angrenzenden Rändern der Fahne dem Radius eines Kreises. Die Fahne ist rechteckig und hat einen weißen Grund.
(4) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Kennzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden. Es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht.
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