(1) OFID ist von der Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit, ausgenommen:
(a) in dem Umfang, in dem OFID in einem bestimmten Fall gemäß Artikel 25 Absatz (1) dieses Abkommens ausdrücklich auf eine solche Immunität verzichtet;
(b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nacheinem Verkehrsunfall mit einem im Besitz von OFID oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugeneingebracht wird.
(2) Sofern ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus nicht vereinbart wurde, wird jeder Streitfall zwischen OFID und einer privaten Partei durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Angelegenheiten, die ausschließlich die Auslegung des OFID-Gründungsabkommens betreffen sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Kompetenz des Schiedsgerichtes. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen OFID und seinen Arbeitnehmern werden durch einen wirksamen Streitbeilegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften von OFID beigelegt, der die Rechte der Arbeitnehmer schützt.
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