(1) OFID ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung seiner Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von OFID im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und OFID darüber, ob eine Vorschrift von OFID als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassen erscheint oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschrift von OFID unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift von OFID in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von OFID seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift von OFID behauptet wird.
(2) OFID wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihm gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.
(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.
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