(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem hiefür durch Beschluß des Gouverneursrates gehörig bevollmächtigten Generaldirektor in Kraft.
(2) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder von OFID aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
(3) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, OFID in die Lage zu versetzen, an seinem Amtssitz in der Republik Österreich die ihm gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und seiner Zweckbestimmung nachzukommen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und von OFID dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1981 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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