BundesrechtInternationale VerträgeAmtssitz – OPEC-Fonds für internationale EntwicklungArt. 3

Art. 3Aufsicht und Verfügungsgewalt über den Amtssitz

In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date

(1) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt von OFID unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

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