(1) Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24 gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse von OFID und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb obliegt es OFID, die Immunität jedes seiner Angestellten oder von Personen, die unter die Bestimmungen des Artikels 24 fallen, in allen Fällen aufzuheben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen von OFID aufgehoben werden kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in Frage stehen, hat der betreffende Angestellte oder eine andere betroffene Person sofort an den Generaldirektor Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im Falle des Generaldirektors hat der Ministerrat das Recht, die Immunitäten aufzuheben.
(2) OFID und dessen Angestellte werden jederzeit mit den zuständigen österreichischen Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten zu verhindern.
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