Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden
a) dem Generaldirektor die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für sich selbst, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;
(b) einem leitenden Angestellten von OFID, während er den Generaldirektor in dessen Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Generaldirektor gewährt werden.
c) den stellvertretenden Generaldirektoren, den Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generaldirektor mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung im Fonds namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt;
(d) In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich dürfen Angestellte, die die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Rangs der bei der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist;
(e) Die Familienmitglieder eines der in diesem Artikel genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Aufenthalt in der Republik Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten;
(f) In diesem Artikel genannte Angestellte sind, im Einklang mit Anhang 1, von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise