(1) Angestellte von OFID genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
(a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in ihrer dienstlichen Eigenschaft gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte von OFID sind;
(b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und dienstlichen Gepäcks;
(c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks; und, wenn der Angestellte vom Anwendungsbereich des Artikels 23 umfasst ist, Schutz vor Durchsuchung desprivaten Gepäcks;
(d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von OFID für frühere oder gegenwärtige Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei OFID erhalten;
(e) Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zum österreichischen Sozialversicherungssystem ergeben;
(f) Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden;
(g) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik Österreich befindlichen Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, dass die Angestellten und Mitglieder ihres Haushalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben oder beibehalten;
(h) Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer;
(i) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;
(j) Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushaltleben, haben im Einklang mit dem österreichischen Recht bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sofern sie eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, finden in Bezug auf diese Beschäftigung Vorrechte und Befreiungen keine Anwendung. Dieses Privileg wird gemäß den im Anhang 2 festgelegten Bestimmungen eingeräumt;
(k) Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generaldirektorerstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generaldirektor einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaßeinräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit bei OFID nötig ist;
(l) die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei OFID ohne Verbote und Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben und die Zinsen oder Erträge, die daraus entstanden sind sowie alle Beträge, der gesparten Gehälter und die Zinsen oder Erträge daraus, die sie durch ihre amtliche Tätigkeit für OFID verdient haben, auszuführen;
(m) vorbehaltlich der obigen Bestimmungen die Freiheit, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder durchzuführen;
(n) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltangehörige, wie sie die Regierung Mitgliedern des diplomatischen Personal diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt;
(o) das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Folgendes einzuführen:
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen dazu;
(ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; OFID hat das Recht ein eigenes Commissary einzurichten oder seinen Angestellten erhalten Zugang zum VIC Commissary oder einem der bestehenden Commissaries in Wien; die nähere Regelung der Ausübung dieses Rechts wird in einem Zusatzabkommen getroffen;
(p) für sich und ihre Familienangehörigen, unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, das Recht auf Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zwecks akademischen oder postgradualen Studiums und zur Inanspruchnahme verwandter Ausbildungsmöglichkeiten, die zum Erwerb von entsprechenden, in Österreich erforderlichen Bildungs- und Berufsbefähigungen führen.
(2) Die Angestellten von OFID und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für österreichische Staatsbürger, Personen anderer Staatsbürgerschaft, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gleichgestellt sind, oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich.
(3) Wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von OFID an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, gilt OFIDs Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung in Bezug auf solche Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen nicht, es sei denn, OFID teilt den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Benachrichtigung über die betreffende Entscheidung mit, dass er nicht auf seine Immunität verzichtet.
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