(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:
a) Ministern und Vertretern der Mitgliedstaaten und deren Familien;
b) Gouverneuren und deren Familien;
c) Angestellten von OFID, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
d) Personen, die keine Angestellten von OFID sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von OFID ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen von OFID, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen von OFID arbeiten, sowie deren Ehegatten;
e) Vertretern anderer Staaten;
f) Vertretern anderer Organisationen oder anderen Personen, die von OFID in amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen werden.
(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt in Einklang mit den Gesetzen der Republik Österreich.
(3) Eine in Absatz (1) angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebiets der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Missbrauchs des Rechts auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist:
(a) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung der für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin;
(b) Handelt es sich hiebei um einen Vertreter eines Staates, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Staates erteilt werden;
(c) Handelt es sich um eine andere in Absatz (1) angeführte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Generaldirektor erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Generaldirektor das Recht, bei einem solchen Verfahren für die Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen; und
(d) Personen, die gemäß Artikel 23 Anspruch auf diplomatische Privilegien und Immunitäten haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Rangs des Personals der bei der Republik Österreichbeglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen üblichen Verfahren zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden.
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