Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten von OFID, der an Sozialversicherungseinrichtungen von OFID nicht teilhat, über Ersuchen von OFID zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. OFID hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen seines Personals, denen er nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.
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