(1) OFID kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, für offizielle Zwecke unbehindert:
a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
(c) Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
(d) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren;
(e) alle Vorhaben durchführen, die mit seiner Tätigkeit gemäß des OFID-Gründungsabkommens in Verbindung stehen, einschließlich aber nichtbeschränkt auf: Beschaffung neuer Finanzmittel durch die Nutzung seiner Kreditfähigkeit, Vorhaben des privaten Sektors und Handelsfinanzierungsaktivitäten.
(2) Die Regierung wird OFID behilflich sein, hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.
(3) OFID wird bei der Ausübung seiner Rechte im Rahmen dieses Artikels den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen von OFID Folge gegeben werden kann.
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