(1) Unbeschadet des Artikels 9 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, als von allen Formen der Beschlagnahme, Requisition, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung befreit.
(2) Das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme befreit.
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