1. Im Hinblick auf die Beschleunigung des gegenwärtigen Verfahrens der Rückvergütung wird die Regierung prüfen, ein System des Abzugs an der Quelle der Umsatzsteuer einzuführen, das die Verfügbarkeit einer passenden, kosteneffektiven Methode unter Beibehaltung des gesetzlich vorgesehenen jährlichen Rückzahlungsplafonds beinhaltet.
2. Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (einschließlich Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke sowie Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.
3. Die Umsatzsteuerbefreiung wird für nicht weniger als den gesetzlich vorgesehenen Minimalbetrag pro Rechnung und bis zum gesetzlichen Gesamtrückzahlungsbetrag gewährt.
4. Die Regierung gewährt auf Antrag der Einzelperson die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.
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