(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.
(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Bei Außerkrafttreten des Abkommens bleiben die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beendigung der dem österreichischen Experten übertragenen Aufgaben in Kraft.
Unterzeichnet in Praia am 14. Oktober 1982 in zwei Urschriften in französischer Sprache.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise