Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde werden im Zusammenhang mit der Entsendung des Experten gemäß Artikel 3 insbesondere nachstehende Begünstigungen gewähren und folgende Leistungen erbringen:
1. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben auf österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge und andere Zuwendungen während der Einsatzdauer in der Republik Kap Verde;
2. Befreiung der für die Durchführung des Projektes in der Republik Kap Verde einzuführenden Güter oder der für den persönlichen Gebrauch des österreichischen Experten bestimmten Gegenstände von allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und allfälligen Kautionen;
3. Beistellung einer angemessenen Wohnung, die dem für internationale Experten üblichen Standard entspricht, sowie eines eingerichteten Büroarbeitsplatzes;
4. Vorsorge für ärztliche einschließlich zahnärztlicher und chirurgischer Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt;
5. Ausstellung eines Dienstausweises für den Experten zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben;
6. Jederzeitige abgabenfreie und unverzügliche Bewilligung der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr der in Z 2 genannten Gegenstände, die Gewährung der im Zusammenhang mit der Durchführung der ihm jeweils übertragenen Aufgaben notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für den Experten sowie die Gewährung einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit im Projektgebiet in der Republik Kap Verde und die Übernahme der Reisekosten innerhalb der Republik Kap Verde;
7. Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde werden bei der Anwendung der oben genannten Bestimmungen, die dem österreichischen Experten gewährten Vorrechte in keiner Weise enger auslegen, als gegenüber Experten jeglicher anderer Staatsangehörigkeit;
8. Einräumung desselben Schutzes für den Experten, wie er Experten internationaler Organisationen in der Republik Kap Verde gewährt wird.
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