Art. 8 Artikel 8 — Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gliederung
TEIL II Artikel 7
Art. 8 Artikel 8
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, daß Frauen unter den gleichen Bedingungen wie Männer und ohne jedwede Diskriminierung die Möglichkeit haben, ihre Staaten auf internationaler Ebene zu vertreten und an der Arbeit internationaler Organisationen mitzuwirken.
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