Art. 6 Artikel 6 — Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gliederung
TEIL I Artikel 1
Art. 6 Artikel 6
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, zur Unterdrückung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen.
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