Art. 30 Artikel 30 — Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gliederung
TEIL VI Artikel 23
Art. 30 Artikel 30
Diese Konvention, deren arabischer, chinesischer, englischer französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diese Konvention unterzeichnet.
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