Art. 27 Artikel 27 — Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gliederung
TEIL VI Artikel 23
Art. 27 Artikel 27
1. Diese Konvention tritt am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diese Konvention ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Konvention am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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