Art. 25 Artikel 25 — Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gliederung
TEIL VI Artikel 23
Art. 25 Artikel 25
1. Diese Konvention liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär dieser Konvention.
3. Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
4. Diese Konvention liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden