Art. 24 Artikel 24 — Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gliederung
TEIL VI Artikel 23
Art. 24 Artikel 24
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf nationaler Ebene alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die volle Ausübung der in dieser Konvention anerkannten Rechte zu gewährleisten.
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