Art. 23 — Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
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Diese Konvention läßt zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau geeignetere Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder
b) in sonstigen für diesen Staat geltenden Konventionen, Verträgen oder Abkommen.
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