BundesrechtInternationale VerträgeKonvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der FrauArt. 23

Art. 23

In Kraft seit 30. April 1982
Up-to-date

Diese Konvention läßt zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau geeignetere Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder

b) in sonstigen für diesen Staat geltenden Konventionen, Verträgen oder Abkommen.

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