Art. 22 Artikel 22 — Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gliederung
TEIL V Artikel 17
Art. 22 Artikel 22
Die Sonderorganisationen haben das Recht auf Teilnahme, wenn die Durchführung von Bestimmungen dieser Konvention behandelt wird, die in ihr Aufgabengebiet fallen. Das Komitee kann die Sonderorganisationen einladen, Berichte über Durchführung dieser Konvention auf Gebieten vorzulegen, die in deren Tätigkeitsbereich fallen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden