Art. 21 Artikel 21 — Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gliederung
TEIL V Artikel 17
Art. 21 Artikel 21
1. Das Komitee legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Wege des Wirtschaft- und Sozialrates einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor und kann auf Grund seiner Prüfung der Berichte und Informationen der Vertragsstaaten Vorschläge und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen sind zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Bericht des Komitees aufzunehmen.
2. Der Generalsekretär übermittelt die Berichte des Komitees an die Kommission für die Rechtsstellung der Frau zur Kenntnisnahme.
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