BundesrechtInternationale VerträgeKonvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der FrauArt. 20

Art. 20

In Kraft seit 30. April 1982
Up-to-date

1. Das Komitee tritt in der Regel einmal im Jahr für höchstens zwei Wochen zur Behandlung der gemäß Artikel 18 dieser Konvention vorgelegten Berichte zusammen.

2. Die Sitzungen des Komitees finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einen anderen vom Ausschuß zu bestimmenden geeigneten Ort statt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden