(1) Angehörige der Vertragsstaaten sind
a) österreichische Staatsbürger und schweizerische Staatsangehörige,
b) juristische Personen und andere parteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen und, wenn ein solcher bestimmt ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten haben oder, wenn ein Sitz nicht besteht, dort gelegen sind.
(2) Die Regierungen der Vertragsstaaten können diesen Vertrag durch Vereinbarung auf Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten haben.
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